Allgemeine Geschäftsbedingungen

von
Jean-Ferry Baess
Jagowstr. 40
10555 Berlin

- im Folgenden: Auftragnehmer -

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

1.1 Allgemeines

1.1.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden verschiedene Agenturleistungen an. Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden.

1.1.2 Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.

1.1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung die erforderlichen Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, die ihrerseits ebenfalls Subunternehmer einsetzen dürfen. Der Auftragnehmer bleibt hierbei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alleiniger Vertragspartner des Kunden. Der Einsatz von Subunternehmern erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft.

1.1.4 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.

1.1.5 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Kunden verwendet werden, erkennt der Auftragnehmer – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

1.2 Mitwirkungspflichten des Kunden

1.2.1 Sofern der Kunde dem Auftragnehmer Texte, Bilder oder sonstige Inhalte zur Erfüllung der in Auftrag gegeben Leistungen zur Verfügung stellt, hat er dafür zu sorgen, dass diese Inhalte nicht gegen die Rechte Dritter (z. B. Urheberrechte, Markenrecht etc.) oder sonstige Rechtsnormen verstoßen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer von Rechts wegen nicht berechtigt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen. Der Auftragnehmer ist vor allem nicht verpflichtet und rechtlich nicht in der Lage, das Geschäftsmodell des Kunden und/oder die vom Kunden selbst erstellten oder erworbenen Werke (Layouts, Grafiken, Texte etc.) auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu prüfen. Der Auftragnehmer wird insbesondere keine Markenrecherchen oder sonstige Schutzrechtskollisionsprüfungen in Bezug auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Werke vornehmen. Soweit der Kunde bestimmte Weisungen bzgl. des herzustellenden Werks erteilt, haftet er hierfür selbst.

1.2.2 Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm zum Zwecke der Auftragserfüllung zur Verfügung zu stellenden Informationen, Daten, Werke (z. B. die Daten für das Impressum, Grafiken, Logos etc.) und Zugänge vollständig und korrekt mitzuteilen. Er hat ferner dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm erteilten Weisungen mit dem geltenden Recht in Einklang stehen.

1.2.3 Der Kunde ist – vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen – für die Beschaffung des Materials zur Erbringung der Agenturleistungen (z. B. Grafiken, Videos) selbst verantwortlich und stellt diese dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung. Stellt der Kunde diese nicht zur Verfügung und macht er auch keine weitergehenden Vorgaben, so kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl unter Beachtung der urheberrechtlichen Kennzeichnungsvorgaben Bildmaterial gängiger Anbieter (z. B. Stockfoto-Dienstleister) verwenden oder die entsprechenden Teile der Webseite mit einem Platzhalter versehen.

1.2.4 Sofern für einzelne Auftragsbestandteile der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO erforderlich ist, verpflichten sich beide Vertragsparteien, einen solchen – vom Auftragnehmer zu stellenden – Vertrag vor Beginn der Leistungserbringung abzuschließen.

1.2.5 Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich; die Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

1.2.6 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus dieser Ziffer nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zusatzaufwand (z. B. Kosten für Stockfotos und Zeitaufwand für deren Suche) in Rechnung stellen.

1.3 Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)

1.3.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung Technologien der Künstlichen Intelligenz (KI-Tools) zur Erstellung von Inhalten (z. B. Text, Bild, Ton oder Video) einzusetzen. Sofern nicht anders vereinbart, werden alle von einer KI generierten Inhalte nach deren Erstellung von einer natürlichen Person geprüft und bei Bedarf angepasst. Der Einsatz von KI-Tools erfolgt nicht, sofern für den Auftragnehmer ersichtlich ist, dass deren Einsatz berechtigten Interessen des Kunden zuwiderläuft. Will der Kunde, dass KI-Technologien für bestimmte Projekte oder Teile davon nicht eingesetzt werden, so hat er dies dem Auftragnehmer in Textform eigenständig mitzuteilen.

1.3.2 Der Auftragnehmer sichert zu, dass Inhalte, die ganz oder teilweise mit KI erstellt wurden, nicht die Rechte von Dritten verletzen. Sofern an Inhalten, die ganz oder teilweise mit Hilfe von KI erstellt wurden, ausschließliche Nutzungsrechte übertragen werden sollen, wird der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass eine solche Nutzungsrechteübertragung möglich ist (z. B. indem die KI-generierten Werke so abgewandelt werden, dass Schöpfungshöhe und damit Urheberrechtschutz erreicht wird).

1.3.3 Eine separate Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist nur geschuldet, wenn und soweit die Kennzeichnung des Inhaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder sofern bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung absehbar ist, dass eine Kennzeichnungspflicht in absehbarer Zeit gesetzlich vorgeschrieben sein wird (z. B. aufgrund von Regelungen in der KI-Verordnung). Gleiches gilt für Mitteilungen darüber, dass bestimmte Arbeitsergebnisse unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt worden.

Teil 2 – Onlineauftritte und Technik

2.1 Webseiten- und Shoperstellung (agil)

2.1.1 Sofern keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten/Shops oder Web-/Shopkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage agiler Methoden. Die übrigen Regelungen dieser AGB bleiben unberührt.

2.1.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.

2.1.3 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden individuell abgeschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Webseiten-Inhalte (gestalterische Inhalte wie Bilder, Layouts, Logos, Schriften u. Ä. sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen vom Kunden festzulegen und zur Verfügung zu stellen). Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.

2.1.4 Der Kunde kann jederzeit Kundenwünsche einbringen, soweit diese durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Derartige Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Funktionen/Positionen bzw. zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

2.1.5 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern.

2.1.6 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken, Schriften) und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.

2.1.7 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL/TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbüchern und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.

2.1.8 Soweit nicht anders vereinbart, sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

2.1.9 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, den Kunden zu wettbewerbs-, verbraucher-, kennzeichnungs- oder sonstigen rechtlichen Fragen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beraten. Es obliegt daher dem Kunden, sich über die für seinen Shop geltenden wettbewerbs-, verbraucher- oder kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen zu informieren und den Shop gegebenenfalls durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

2.1.10 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).

2.2 Webseiten- und Shoperstellung (Lasten- und Pflichtenheft)

2.2.1 Sofern zwischen den Vertragsparteien die Erstellung von neuen oder die Erweiterung bestehender Webseiten/Shops oder Web-/Shopkomponenten (nachfolgend „Webseitenerstellung“) auf Grundlage eines Lasten- und Pflichtenhefts vereinbart wurde, erfolgt die Auftragsabwicklung nach Maßgabe der vorliegenden Ziffer.

2.2.2 Gegenstand von Webseiten-Erstellungsverträgen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung neuer Webseiten oder die Erweiterung bestehender Webseiten (z. B. Einbinden neuer Schnittstellen oder Programmierung neuer Online-Anwendungen) unter Beachtung der technischen und/oder gestalterischen Vorgaben des Kunden. Zwischen den Parteien geschlossene Webseiten-Erstellungsverträge sind Werkverträge im Sinne von §§ 631 ff. BGB.

2.2.3 Maßgeblich für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen sind zum einen individualvertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien und zum anderen ein vom Kunden erstelltes, ausführliches Lastenheft, sowie das darauf aufbauende Pflichtenheft. Der Auftragnehmer wird die im Lastenheft beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen. Sollte der Auftragnehmer erkennen, dass sich die im Lastenheft enthaltenen Vorgaben nicht für die Erstellung einer Webseite eignen, wird der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich darauf hinweisen und einen entsprechenden Vorschlag für eine Ergänzung und/oder Anpassung des Lastenhefts unterbreiten. Der Kunde hat zu eventuellen Vorschlägen des Auftragnehmers hinsichtlich des Lastenhefts innerhalb eines angemessenen Zeitraums schriftlich oder in Textform Stellung zu nehmen und schließlich die Inhalte des Lastenhefts gegenüber dem Auftragnehmer verbindlich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des Lastenhefts Einigkeit, werden dessen Inhalte Vertragsbestandteil.

2.2.4 Auf Grundlage des Lastenhefts erstellt der Auftragnehmer ein Pflichtenheft, das primär die fachlich-technische und/oder gestalterische Umsetzung der im Lastenheft enthaltenen Vorgaben beschreibt. Nach Fertigstellung legt der Auftragnehmer dem Kunden das Pflichtenheft zur Abnahme vor. Der Kunde ist berechtigt, das vom Auftragnehmer erstellte Pflichtenheft zurückzuweisen und Änderungs- bzw. Anpassungswünsche mitzuteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden, maximal zwei Alternativvorschläge vorzulegen. Ist der Kunde mit dem letzten Vorschlag des Auftragnehmers endgültig nicht einverstanden, kann er oder der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis – sofern gesetzlich möglich – außerordentlich kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten. Die im Zusammenhang mit dem Lasten- und/oder Pflichtenheft entstandenen Honorare und/oder Aufwendungen des Auftragnehmers sind vom Kunden in diesem Fall angemessen zu vergüten bzw. zu ersetzen.

2.2.5 Wird das Pflichtenheft vom Kunden abgenommen, gelten die dort beschriebenen Leistungen als zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Jegliche Abweichung von den Inhalten des durch den Kunden abgenommenen Pflichtenhefts bedürfen einer ausdrücklichen Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Der Auftragnehmer erbringt keine über die im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen hinaus. Ebenso erbringt der Auftragnehmer grundsätzlich keine Minderleistungen im Verhältnis zu den im vom Kunden abgenommenen Pflichtenheft beschriebenen Leistungen. Nach Abnahme des Pflichtenhefts durch den Kunden entwickelt und programmiert der Auftragnehmer die Webseiten unter Beachtung der vereinbarten Vorgaben.

2.2.6 Der Auftragnehmer stellt dem Kunden neben dem Pflichtenheft einen Zeit- und Arbeitsplan zur Verfügung. Die Inhalte und Vorgaben dieses Zeit- und Arbeitsplans werden Vertragsbestandteil, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Kunden die fertige Webseite oder Teile hiervon bis zum im Zeit- und Arbeitsplan genannten Enddatum auf einem geeigneten Datenträger zu übergeben und/oder per E-Mail zuzusenden und/oder auf einen vom Kunden vorgegebenen Server hochzuladen. Die Einzelheiten der Übergabe bzw. des Uploads der fertigen Webseiten sind im Übrigen Gegenstand individualvertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien.

2.2.7 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass sämtliche vom Kunden zu stellenden und für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (z. B. Texte, Vorlagen, Grafiken) und/oder Systemumgebungen dem Auftragnehmer rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich.

2.2.8 Sobald die Webseite fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme der Webseite auffordern. Bei Bedarf kann vor der Abnahme eine Testphase vereinbart werden. Stellt der Kunde vor der Abnahme oder im Laufe einer vereinbarten Testphase Fehler fest, wird er diese gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform anzeigen. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, die Fehler fachgerecht zu korrigieren. Zu diesem Zwecke darf der Auftragnehmer vorübergehende Workarounds bereitstellen.

2.2.9 Die Prüfung oder Beschaffung von Rechten, die Beschaffung und/oder Einbindung von Plugins und/oder Tools (z. B. Statistik) oder Zertifikaten (z. B. SSL/TLS) sind vom Auftragnehmer nur dann geschuldet, soweit dies individualvertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Ein Anspruch auf die Herausgabe von Grafiken, Quellcodes, (Entwicklungs-)Dokumentationen, Handbüchern und sonstiger Zusatzdokumentation besteht – vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Individualvereinbarungen – nicht.

2.2.10 Soweit nicht anders vereinbart sind die erstellten Webseiten für die Browser Chrome, Safari, Firefox und Edge in ihrer jeweils aktuellen Fassung optimiert (jeweils die letzten zwei Versionen des Browsers). Suchmaschinenoptimierung (SEO) wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

2.2.11 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt und nicht verpflichtet, den Kunden zu wettbewerbs-, verbraucher-, kennzeichnungs- oder sonstigen rechtlichen Fragen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu beraten. Es obliegt daher dem Kunden, sich über die für seinen Shop geltenden wettbewerbs-, verbraucher- oder kennzeichnungsrechtlichen Bestimmungen zu informieren und den Shop gegebenenfalls durch einen spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

2.2.12 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualvereinbarungen. Werden keine zusätzlichen Wartungs- und Pflegeleistungen zwischen den Parteien vereinbart, ist nach Abnahme allein der Kunde für die technische Instandhaltung und Aktualität der Webseiten verantwortlich. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden nicht für eventuelle Sicherheitslücken, die durch die Verwendung veralteter Software von Dritten zu rechtswidrigen Zwecken ausgenutzt werden (Hacking).

2.3 Wartung und Betreuung von Webseiten / Shops

2.3.1 Nach Fertigstellung der Webseiten und/oder einzelner Teile hiervon kann der Auftragnehmer dem Kunden Wartungs- und Betreuungsleistungen in Bezug auf die Webseiten anbieten (nachfolgend „Wartungsverträge“). Der Auftragnehmer kann auch die Wartung von Drittwebseiten anbieten. Jedoch ist weder der Auftragnehmer zu einem solchen Angebot verpflichtet, noch muss der Kunde die weitergehenden Leistungsangebote des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Entsprechende Vereinbarungen sind ausschließlich Gegenstand von Individualabsprachen.

2.3.2 Inhalt der Wartungsverträge ist die Beseitigung von Funktionsstörungen sowie die anlassbezogene Aktualisierung der Webseite für gängige Webbrowser in ihrer jeweils aktuellen Version. Weitergehende Leistungen, wie z. B. regelmäßige Wartungen, können ggf. individualvertraglich vereinbart werden.

2.3.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsstörungen und Inkompatibilitäten, die durch eigenmächtige Änderungen des Kunden verursacht wurden oder auf sonstigen Fehlern beruhen, die nicht im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen; die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

2.3.4 Die Wartung umfasst, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, nur die technische, nicht jedoch die inhaltliche Aktualisierung der Webseite. Der Auftragnehmer schuldet vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen insbesondere nicht die Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung.

2.4 Ergänzung für Webdesign-Projekte – Schutz der kreativen Konzepte und Entwürfe

Im Rahmen von Webdesign-Projekten erstellt der Auftragnehmer konzeptionelle Planungen, Entwürfe, Layouts sowie Texte und Bildkonzepte, die auf dem gemeinsamen Briefing basieren und als Grundlage für den finalen Webauftritt dienen. Diese kreativen Leistungen sind urheberrechtlich geschützt und Teil des geistigen Eigentums des Auftragnehmers.

Der Kunde verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe, Konzepte, Texte und Bildmaterialien nicht eigenständig durch Dritte oder KI-Systeme (z. B. ChatGPT) bearbeiten, verändern oder neu generieren zu lassen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers. Insbesondere ist die Nutzung von KI-Technologien zur Erstellung oder Modifikation von Webdesign-Konzepten, die auf den Entwürfen des Auftragnehmers basieren, untersagt. Sollte der Kunde dennoch eigenständige oder KI-basierte Änderungen an den übergebenen Entwürfen vornehmen und deren Umsetzung verlangen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, diese Änderungen als neues Projekt gesondert zu berechnen oder die Umsetzung abzulehnen.

Diese Regelung dient dem Schutz der kreativen Arbeit des Auftragnehmers und soll sicherstellen, dass die Qualität und Integrität der entwickelten Markenauftritte gewahrt bleibt.

Teil 3 – Erstellung und Gestaltung von Content

3.1 Gestaltung von Printprodukten

3.1.1 Gegenstand von Designverträgen im Printbereich zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden ist grundsätzlich die Entwicklung von Printprodukten nach den gestalterischen Vorgaben des Kunden (z. B. Ausgestaltung von Bannern, Postgrafiken, Plakaten, Schildern, Flyern, Roll-Ups, KFZ- oder Schaufenster-Beklebungen, Textilien oder Logo-Entwürfen). Zwischen den Parteien geschlossene Designverträge sind Werkverträge im Sinne von § 631 ff. BGB.

3.1.2 Die im Einzelnen vereinbarten Leistungen ergeben sich aus dem zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden individuell geschlossenen Vertrag. Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Leistungen. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere in Bezug auf die Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.

3.1.3 Nach Abschluss des Vertrags werden die Anforderungen des Kunden bei Bedarf in einem weiteren Briefing besprochen und die Vorgaben konkretisiert. Zu diesem Zeitpunkt können Kundenwünsche eingebracht werden, sofern diese durch den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang gedeckt sind. Sofern erforderlich, besteht die Möglichkeit eines Rebriefings vor Fertigung des Leistungsgegenstands. Anpassungen werden Bestandteil des ursprünglichen Vertrags, wenn beide Vertragsparteien in Textform (z. B. per E-Mail) zustimmen. Im Übrigen ist der Auftragnehmer nur zur Herstellung der im Vertrag aufgelisteten Positionen verpflichtet. Darüberhinausgehende Leistungen müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.

3.1.4 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

3.1.5 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Texte, Vorlagen, Grafiken etc.) dem Auftragnehmer vor Auftragsbeginn vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Für Verzögerungen und Verspätungen bei der Umsetzung von Projekten, die durch eine verspätete (notwendige) Mit- bzw. Zuarbeit des Kunden entstehen, ist der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden in keinerlei Hinsicht verantwortlich. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.

3.1.6 Soweit vertraglich nicht anders vereinbart und vom Vertragszweck nicht anders zu erwarten, schuldet Auftragnehmer bei der Erstellung von Printprodukten neben den vertraglich vereinbarten Leistungsgegenständen nur die Übergabe einer gängigen Druckdatei (z. B. PDF, JPG oder PNG). Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe einer bearbeitbaren Datei (z. B. offene Dateien aus Grafikprogrammen).

3.2 Abwicklung von Printaufträgen

3.2.1 Der Auftragnehmer bietet dem Kunden die Abwicklung von Aufträgen zur Erstellung von Printprodukten (Flyer, Broschüren, Plakate, Kataloge u. Ä.) an. Der Auftragnehmer übernimmt sämtliche hierfür vereinbarten Handlungen, z. B. die Kommunikation mit dem jeweiligen den Druck ausführenden Dienstleister (Druckdienstleister). Je nach Vereinbarung bietet der Auftragnehmer die Leistungen als Direktgeschäft oder als Vermittlungsgeschäft an.

3.2.2 Vereinbaren die Parteien ein Direktgeschäft, druckt der Auftragnehmer die in Auftrag gegebenen Printprodukte selbst oder beauftragt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Druckdienstleister. Vertragspartner des Kunden ist in diesem Fall ausschließlich der Auftragnehmer. Zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister entsteht keine Vertragsbeziehung. Der Auftragnehmer stellt dem Kunden die Printprodukte direkt in Rechnung. Der Kunde nimmt die Printprodukte gegenüber dem Auftragnehmer ab.

3.2.3 Vereinbaren die Parteien ein Vermittlungsgeschäft, schließt der Auftragnehmer den Vertrag für die Erstellung der Printprodukte mit dem Druckdienstleister im Namen und auf Rechnung des Kunden ab oder vermittelt einen solchen Vertrag. Der Auftragnehmer tritt gegenüber dem Druckdienstleister als reiner Vermittler auf. Die Vertragsbeziehung entsteht allein zwischen dem Kunden und dem Druckdienstleister. Der Auftragnehmer ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über alle wesentlichen Schritte und stimmt sich hinsichtlich der Details zum Vertragsinhalt und -abschluss (insbesondere zu Art, Preisen und Mengen) mit dem Kunden ab und ist an dessen Weisungen gebunden. Es gelten die jeweiligen Preis- und/oder Geschäftsbedingungen des Druckdienstleisters. Der Kunde bezahlt die Leistungen direkt gegenüber dem Druckdienstleister. Die Abnahme der Printprodukte erfolgt gegenüber dem Druckdienstleister. Es obliegt dem Kunden, die fertig gestellten Printprodukte auf ihre Mangelfreiheit hin zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für die vertragsgemäße Erzeugung der Printprodukte durch den Druckdienstleister, speziell nicht für deren Inhalt, Bestand, die Güte und/oder Beschaffenheit. Der Auftragnehmer stellt im Streitfall dem Kunden – soweit rechtlich zulässig – alle notwendigen Informationen zu Verfügung. Die darüberhinausgehende Unterstützung der Geltendmachung von Mängelgewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen ist seitens des Auftragnehmers nicht geschuldet. Die Vorschriften unter „Haftung/Freistellung“ bleiben hiervon unberührt.

3.2.4 Der Kunde ist verpflichtet, die zu übermittelnden Druckdaten vor Übermittlung an den Druckdienstleister sorgfältig auf inhaltliche und technische Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen überprüft der Auftragnehmer die Druckdaten nicht auf inhaltliche oder technische Richtigkeit. Der Druck der in Auftrag gegebenen Printerzeugnisse erfolgt erst dann, wenn der Kunde die finale Druckfreigabe erteilt hat.

3.2.5 Sofern ein bestimmtes Übermittlungsformat erforderlich ist (z. B. PDF, InDesign), wird der Kunde die Druckdaten in diesem Format übermitteln.

3.3 Erstellung von Texten / Copywriting

3.3.1 Der Auftragnehmer erstellt für den Kunden u. a. Texte (z. B. Pressemeldungen, Beiträge für Webseiten, Werbetexte etc.). Die Inhalte dieser Texte werden individualvertraglich festgelegt.

3.3.2 Sobald die vereinbarten Texte fertiggestellt wurden, wird der Auftragnehmer diese dem Kunden zur Freigabe und Abnahme übermitteln. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf zwei Korrekturschleifen zu. Reklamationen hinsichtlich der stilistischen Gestaltung oder die Einbindung neuer Informationen in den Text sind nach der zweiten Änderungsschleife grundsätzlich ausgeschlossen. Wünscht der Kunde darüber hinaus weitere Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

3.3.3 Sofern der Auftragnehmer mit der Veröffentlichung beauftragt wurde, erfolgt die Veröffentlichung der Texte vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erst nach Freigabe durch den Kunden; die Freigabe stellt zugleich die Abnahme der Texte dar. Bei Pressemeldungen wird nach erfolgter Freigabe ferner ein Distributionsdatum festgelegt, an dem diese an die Medien übermittelt werden sollen. Sofern der Kunde die Texte selbst veröffentlicht oder veröffentlichen soll, hat er die Texte vorab abzunehmen. Sofern der Kunde die Texte vor Abnahme veröffentlicht, gilt die Veröffentlichung als Abnahme.

3.3.4 Für Fehler, die nach der Freigabe/Abnahme entdeckt werden, haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe der Vorschriften unter der Überschrift „Haftung/Freistellung“.

3.4 Gestaltung und Konzeption von Grafiken und Logos (Designs)

3.4.1 Der Auftragnehmer übernimmt nach Vereinbarung mit dem Kunden die Konzeption und Gestaltung von Grafiken und/oder Logos (im Folgenden „Designs“).

3.4.2 Hierzu stellt der Kunde beim Auftragnehmer zunächst eine Anfrage mit einer möglichst genauen Beschreibung der von ihm gewünschten Designs. Diese Anfrage stellt eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftragnehmer dar. Der Auftragnehmer wird die in der Anfrage beschriebenen Vorstellungen des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auf Vollständigkeit, Eignung (mit Ausnahme der rechtlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich der Rechte von Dritten), Eindeutigkeit, Realisierbarkeit und Widerspruchsfreiheit prüfen und auf Grundlage der aus der Kundenanfrage hervorgehenden Wünsche ein Angebot erstellen. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zustande.

3.4.3 Voraussetzung für die Tätigkeit des Auftragnehmers ist, dass der Kunde sämtliche für die Umsetzung des Projekts erforderlichen Daten (Farbdefinition etc.) dem Auftragnehmer vor Auftragsbeginn vollständig in geeigneter Form zur Verfügung stellt. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Auftragnehmer dem Kunden den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Rechnung stellen.

3.4.4 Soweit nichts anderes vereinbart, steht dem Kunden, die einzelnen Designs betreffend, das Recht auf je zwei Korrekturschleifen zu. Nach der Durchführung dieser Korrekturschleifen werden Anpassungswünsche und Reklamationen (insbesondere hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung) nicht mehr berücksichtigt. Wünscht der Kunde nach Durchführung der vereinbarten Korrekturschleifen weitere Änderungen, kann der Auftragnehmer dem Kunden diese gegen ein zusätzlich zu vereinbarendes Entgelt erstellen.

3.4.5 Sobald das vereinbarte Design fertiggestellt wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme des Werks auffordern. Die Designs werden dem Kunden in einem gängigen Dateiformat zugesandt.

3.4.6 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den Designs ein. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird bei der Erstellung von Logos ein zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt; einzelne grafische Elemente der Logos dürfen jedoch für die Erstellung anderer Werke verwendet werden, solange hierdurch keine Verwechslungsgefahr zum erstellten Logo entsteht. Bei allen übrigen Designs wird vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf einer individualvertraglichen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Die innerhalb der Korrekturschleife präsentierten Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung vom Auftragnehmer durch den Kunden weder im Original noch verändert genutzt, vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.

3.4.7 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Kunden über.

Teil 4 – Marketing

4.1 SEO-Marketing

Der Auftragnehmer bietet dem Kunden u. A. Dienstleistungen im Bereich SEO-Marketing an. Im Rahmen der Leistungserbringung schuldet der Auftragnehmer ausschließlich die Durchführung von Maßnahmen, die nach eigener Erfahrung des Auftragnehmers das Suchmaschinen-Ranking positiv beeinflussen können oder vom Kunden ausdrücklich angeordnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Dienstleistung im Sinne von §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmtes Ergebnis (z. B. ein bestimmtes Ranking in der Suchmaschinen-Trefferliste) wird im Rahmen der SEO-Dienstleistungen dagegen nur dann geschuldet, wenn dieses ausdrücklich zugesichert wurde.

Teil 5 – Sonstige Bestimmungen

5.1 Preise und Vergütung

Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers ist Gegenstand einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien und richtet sich grundsätzlich nach dem Angebot.

5.x Preise, Zahlungsmodalitäten und Konzeptschutz

5.x.1 Die Kostenaufstellung basiert auf dem jeweils vereinbarten Vorgespräch und stellt eine unverbindliche Grobkalkulation dar. Kostenvoranschläge können um bis zu 15 % abweichen. Kostenverschiebungen innerhalb einzelner Positionen sind möglich.

5.x.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.x.3 Vor Produktionsbeginn ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtbetrags zu leisten. Bei längeren Projekten kann eine weitere Teilzahlung in Höhe von 25 % der Gesamtsumme während des Projektverlaufs in Rechnung gestellt werden. Die Abschlussrechnung wird nach Projektabschluss fällig.

5.x.4 Die Umsetzung und Postproduktion aller kreativen Leistungen (z. B. Design, Fotografie, Video, Layout) erfolgt im Stil von Jean-Ferry Baess und ist Bestandteil des Gesamtpakets. Der finale Look, die Motive und die Konzeption werden vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt.

5.x.5 Sämtliche im Rahmen des Projektes entwickelten visuellen Konzepte, Layouts und Entwürfe bleiben – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – geistiges Eigentum von Jean-Ferry Baess und dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht außerhalb des vereinbarten Projektrahmens verwendet oder weitergegeben werden.

5.x.6 Jean-Ferry Baess ist berechtigt, alle im Rahmen des Projekts entstandenen Arbeiten (z. B. Fotos, Videos, Layouts, Konzepte) zum Zweck der Eigenwerbung (z. B. Portfolio, Website, Social Media) zu veröffentlichen, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

5.2 Abnahme

Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auffordern. Die Abnahmefrist im Sinne des § 640 Abs.2 S.1 BGB wird auf 2 Wochen ab Abnahmeaufforderung festgelegt, sofern im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände nicht eine abweichende Abnahmefrist erforderlich ist, die der Auftragnehmer dem Kunden in diesem Fall gesondert mitteilen wird. Sofern sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht äußert oder die Abnahme nicht wegen eines Mangels verweigert, gilt das Werk als abgenommen.

5.3 Mängelgewährleistung

Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mängelansprüche. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beim Auftragnehmer. Die Verjährungsfrist für Mängel und sonstige Ansprüche beträgt ein (1) Jahr; diese Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche, die aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit durch den Auftragnehmer resultieren. Die Verjährung beginnt nicht erneut, sofern im Rahmen der Mängelhaftung eine Nacherfüllung erfolgt. Im Übrigen bleibt die gesetzliche Mängelgewährleistung unberührt.

5.4 Rechteeinräumung, Eigenwerbung und Erwähnungsrecht

5.4.1 Der Auftragnehmer räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung des Auftrags durch den Kunden – an den entsprechenden Arbeitsergebnissen grundsätzlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Weitergehende Rechte können individualvertraglich vereinbart werden.

5.4.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erteilt der Kunde dem Auftragnehmer ausdrücklich die Erlaubnis, das Projekt zum Zwecke der Eigenwerbung (Referenzen/Portfolio) in angemessener Weise öffentlich darzustellen. Insbesondere ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, mit der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden zu werben und auf allen erstellten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich als Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

5.4.3 Ferner ist der Auftragnehmer berechtigt, den eigenen Namen, mit Verlinkung, in angemessener Weise im Footer und im Impressum der vom Auftragnehmer erstellten Webseite(n) zu platzieren, ohne dass dem Kunden hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

5.5 Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer wird alle ihm zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, Speicherkarten, Passwörter, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Kunden oder mit ihm verbundenen Unternehmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Programmierern, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.

5.6 Haftung/Freistellung

5.6.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist oder aufgrund zwingender Haftung, wie etwa nach dem Produkthaftungsgesetz. Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß vorstehendem Satz unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

5.6.2 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.

5.7 Schlussbestimmungen

5.7.1 Die zwischen dem Auftragnehmer und den Kunden geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

5.7.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis; ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.

5.7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder der Geschäfts- oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. Widerspricht er, treten die Änderungen nicht in Kraft; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich zu kündigen. Die Benachrichtigung über die beabsichtigte Änderung dieser AGB wird auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hinweisen.

Zusätzliche Bestimmungen für Foto- und Videoproduktionen

1. Leistungsumfang und Buchbarkeit

1.1 Foto- und Videoproduktionen können entweder als Bestandteil eines Gesamtprojekts, beispielsweise im Zusammenhang mit Markenentwicklung, Webdesign oder Content-Erstellung, oder separat als eigenständige Leistungen gebucht werden.

1.2 Der genaue Leistungsumfang, insbesondere die Anzahl bzw. Art der Motive oder Szenen, die Produktionsdauer, der Aufnahmeort sowie Art und Umfang der Aufnahmen und der Postproduktion, wird individuell im Angebot oder in der Projektvereinbarung festgelegt.

1.3 Bildauswahl und Postproduktion
Die Auswahl der finalen Foto- und Videoaufnahmen erfolgt grundsätzlich durch den Auftragnehmer nach gestalterischen, konzeptionellen und qualitativen Kriterien. Die Auswahl ist Bestandteil der kreativen und konzeptionellen Leistung und dient der Sicherstellung einer einheitlichen Bildsprache und des vereinbarten visuellen Erscheinungsbildes.

Der Kunde erhält die vom Auftragnehmer ausgewählten Aufnahmen im vereinbarten Umfang vollständig bearbeitet.

Sofern es aus gestalterischen oder inhaltlichen Gründen sinnvoll ist, kann dem Kunden eine Vorauswahl vergleichbarer Aufnahmen zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt insbesondere bei mehreren gleichwertigen oder sehr ähnlichen Motiven. Ein Anspruch auf eine eigene Auswahl durch den Kunden entsteht hieraus nicht.

1.4 Umfang der Postproduktion
Die übliche Postproduktion umfasst die gestalterische und technische Bearbeitung der ausgewählten Aufnahmen entsprechend dem vereinbarten Konzept und der entwickelten Bildsprache. Hierzu können insbesondere Farb- und Kontrastanpassungen, Bildausschnitt sowie übliche Optimierungen der Aufnahmen gehören.

Aufwendige Retuschen, Freisteller, Composings, umfangreiche Bildmanipulationen, nachträgliche Veränderungen von Personen, Kleidung, Hintergründen oder sonstigen Bildelementen sowie vergleichbare Bearbeitungen sind nur Bestandteil der Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Darüber hinausgehende Bearbeitungswünsche gelten als Zusatzleistung und können gesondert berechnet werden.

1.5 Gestalterischer Spielraum
Dem Auftragnehmer steht bei der Umsetzung des abgestimmten Konzepts ein angemessener gestalterischer Spielraum zu. Dies betrifft insbesondere Bildsprache, Perspektive, Lichtführung, Farbgebung, Bildausschnitt, Inszenierung, Auswahl der Aufnahmen, Schnitt und Postproduktion.

Subjektive oder geschmacksbedingte Abweichungen von den persönlichen Vorstellungen des Kunden stellen für sich genommen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Konzeption und der vereinbarte Leistungsumfang eingehalten wurden.

1.6 Veränderung der Arbeitsergebnisse
Eine eigenständige Bearbeitung, Veränderung oder sonstige Modifikation der gelieferten Foto- und Videomotive durch den Kunden oder durch von ihm beauftragte Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig.

2. Nutzung und Weiterverarbeitung durch KI-Systeme

2.1 Die Nutzung der gelieferten Fotos, Videos, Texte, Konzepte und sonstigen Arbeitsergebnisse zur KI-gestützten Veränderung, Generierung neuer oder abgeleiteter Inhalte sowie als Trainings-, Referenz- oder Datengrundlage für KI-Systeme ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers in Textform nicht gestattet.

Dies umfasst insbesondere:

  • die KI-gestützte Veränderung oder Weiterbearbeitung der Arbeitsergebnisse,

  • die Generierung neuer Bilder, Videos, Texte oder sonstiger Inhalte auf Grundlage der Arbeitsergebnisse,

  • die Nutzung zum Training, zur Optimierung oder Weiterentwicklung von KI-Modellen oder vergleichbaren Systemen,

  • die Weitergabe an Dritte zum Zweck einer solchen KI-gestützten Bearbeitung oder Nutzung.

2.2 Eine technisch bedingte Verarbeitung innerhalb von Software, Hosting-, Speicher-, Kommunikations- oder Content-Management-Systemen, die KI-Funktionen enthalten, ist hiervon nicht erfasst, sofern die Arbeitsergebnisse dadurch nicht inhaltlich verändert, zur Generierung neuer Inhalte verwendet oder als Trainingsgrundlage genutzt werden.

2.3 Eine weitergehende Nutzung von KI-Technologien ist zulässig, wenn der Auftragnehmer dieser Nutzung vorab ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die Zustimmung kann auf bestimmte Inhalte, Systeme, Zwecke und Zeiträume beschränkt werden. Entsteht durch die gewünschte KI-Nutzung zusätzlicher Bearbeitungs- oder Produktionsaufwand, ist dieser gesondert zu beauftragen.

2.4 Eine unzulässige Nutzung oder Weiterverarbeitung kann eine Verletzung der vereinbarten Nutzungsrechte sowie gegebenenfalls des Urheberrechts darstellen. Gesetzliche Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

3. Nutzungsrechte

3.1 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den im Rahmen des Auftrags produzierten und final gelieferten Fotos und Videos ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang.

Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart wurde, umfasst dieses Nutzungsrecht die eigene Unternehmenskommunikation, insbesondere die eigene Website, eigene Social-Media-Kanäle, Unternehmenspräsentationen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie eigene Printmedien.

3.2 Eine darüber hinausgehende werbliche Nutzung, insbesondere für umfangreiche bezahlte Werbekampagnen, Out-of-Home-Werbung, Plakatkampagnen oder eine Nutzung durch verbundene oder dritte Unternehmen, bedarf einer gesonderten Vereinbarung, sofern diese Nutzung nicht bereits Bestandteil des Angebots ist.

3.3 Die Weitergabe der gelieferten Dateien an vom Kunden beauftragte Dienstleister, beispielsweise Agenturen, Druckereien oder Webdienstleister, ist zulässig, soweit sie ausschließlich zur Umsetzung der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte erfolgt. Ein eigenes Nutzungsrecht dieser Dritten wird dadurch nicht begründet.

Eine darüber hinausgehende Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

3.4 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.

4. Lieferung, Rohdaten und Projektdateien

4.1 Die finalen Bild- und Videodateien werden im vereinbarten Umfang in geeigneten und branchenüblichen Dateiformaten per Download-Link, Galerie oder auf einem anderen vereinbarten Übertragungsweg bereitgestellt.

4.2 Rohdaten bei Fotoproduktionen
Rohdaten und unbearbeitetes Ausgangsmaterial aus Fotoproduktionen, insbesondere RAW-Dateien, sowie nicht zur finalen Bearbeitung ausgewählte Fotoaufnahmen sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung und werden nicht herausgegeben.

4.3 Videorohmaterial und Projektdateien
Unbearbeitetes Video- und Audiomaterial sowie offene Projekt-, Schnitt- und Produktionsdateien sind nicht Bestandteil der vereinbarten Lieferung, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

4.4 Der Kunde ist nach Bereitstellung der finalen Dateien für deren dauerhafte Sicherung selbst verantwortlich.

5. Externe Produktionsleistungen und Fremdkosten

5.1 Soweit für die Durchführung einer Foto- oder Videoproduktion externe Leistungen erforderlich oder vereinbart sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, insbesondere Studios und Locations, Hair- und Make-up-Artists, Equipment, Requisiten, Darstellende sowie weitere für die Produktion erforderliche Leistungen zu beauftragen.

5.2 Die hierfür entstehenden Kosten können Bestandteil des vereinbarten Gesamtpreises sein, im Angebot gesondert ausgewiesen oder – sofern sie erst im weiteren Projektverlauf erforderlich werden – nach vorheriger Abstimmung zusätzlich berechnet werden.

5.3 Bereits verbindlich beauftragte oder nicht mehr kostenfrei stornierbare externe Leistungen und Fremdkosten sind vom Kunden auch dann zu vergüten, wenn die Produktion auf Wunsch des Kunden oder aus Umständen, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind, verschoben, geändert oder abgesagt wird.

5.4 Wünscht der Kunde eine zusätzliche oder abweichende Postproduktion, einschließlich einer vereinbarten Bearbeitung unter Einsatz von KI-Technologien, ist diese gesondert zu beauftragen und kann zusätzlich zum vereinbarten Leistungsumfang berechnet werden. Der Auftragnehmer informiert den Kunden vor Beginn über die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten, soweit diese absehbar sind.

6. Termine, Verschiebungen und Outdoor-Produktionen

6.1 Vereinbarte Produktionstermine werden für den Kunden reserviert. Änderungen oder Verschiebungen sind dem Auftragnehmer so früh wie möglich mitzuteilen.

6.2 Bei verspätetem Erscheinen des Kunden oder von ihm gestellter bzw. beauftragter Personen verlängert sich die vereinbarte Produktionszeit nicht automatisch. Hierdurch entstehende zusätzliche Produktionszeiten oder sonstiger Mehraufwand können gesondert berechnet werden.

6.3 Bei Outdoor-Produktionen können Witterungseinflüsse die Durchführung beeinträchtigen. Kann die Produktion aufgrund ungünstiger Wetterbedingungen, beispielsweise Starkregen, Sturm oder extremer Temperaturen, nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart. Bereits geleistete Anzahlungen werden auf den Ersatztermin angerechnet.

6.4 Kosten für bereits verbindlich gebuchte Studios, Locations, Hair- und Make-up-Artists, Equipment, Requisiten, Darstellende oder sonstige externe Leistungen sind auch bei wetterbedingten Ausfällen oder Verschiebungen vom Kunden zu tragen, soweit diese Kosten nicht mehr stornierbar oder erstattungsfähig sind.

6.5 Kann eine Produktion aufgrund von Krankheit, Unfall, höherer Gewalt oder sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen nicht durchgeführt werden, wird nach Möglichkeit ein Ersatztermin vereinbart. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7. Mitwirkung, Abstimmung und Freigaben

7.1 Der Kunde sorgt rechtzeitig für die für die Produktion erforderlichen Informationen, Zugänge, Ansprechpartner und Genehmigungen.

7.2 Soweit Mitarbeiter, Darstellende oder sonstige Personen auf Veranlassung des Kunden an der Produktion teilnehmen, ist der Kunde dafür verantwortlich, diese über Art und Zweck der geplanten Aufnahmen zu informieren und die erforderlichen Einwilligungen und Rechte für die vereinbarte Produktion und Nutzung einzuholen, soweit dies nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.

7.3 Während der Konzeption oder Produktion gemeinsam abgestimmte bzw. vom Kunden oder einem von ihm benannten Ansprechpartner freigegebene Entscheidungen hinsichtlich beispielsweise Location, Styling, Set, Requisiten, Motiven, Szenen oder sonstiger Gestaltung bilden die Grundlage für die weitere Produktion und Postproduktion.

Nachträgliche Änderungen bereits abgestimmter oder freigegebener Entscheidungen können als Zusatzleistungen berechnet werden.

7.4 Für Verzögerungen oder Ausfälle, die durch eine fehlende oder verspätete Mitwirkung des Kunden entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann dem Kunden berechnet werden.

8. Besondere Bestimmungen für Videoproduktionen

8.1 Der Umfang einer Videoproduktion, insbesondere Länge, Anzahl der Schnittfassungen, Formate, Seitenverhältnisse, Sprachfassungen, Untertitel, Musik, Grafiken, Animationen und Korrekturschleifen, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

8.2 Soweit für eine Videoproduktion Musik, Stockmaterial, Schriften, Sprecherleistungen oder sonstige lizenzpflichtige Inhalte Dritter eingesetzt werden, richtet sich deren Nutzung nach den jeweils erworbenen Lizenzbedingungen. Weitergehende Nutzungen können den Erwerb zusätzlicher Lizenzen erforderlich machen.

8.3 Zusätzliche Schnittfassungen, Social-Media-Versionen, Sprachfassungen, Untertitel, Formatadaptionen oder sonstige Varianten, die nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, gelten als Zusatzleistungen.

9. Referenznutzung und Urheberrecht

9.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen und veröffentlichten bzw. zur Veröffentlichung freigegebenen Fotos und Videos zu Zwecken der Eigenwerbung, insbesondere für das eigene Portfolio, die eigene Website, Präsentationen und eigene Social-Media-Kanäle, zu verwenden, sofern keine abweichende Vereinbarung in Textform getroffen wurde und die hierfür erforderlichen Rechte und Einwilligungen vorliegen.

9.2 Bei Veröffentlichungen durch den Kunden ist der Auftragnehmer als Urheber zu nennen, soweit dies branchenüblich sowie technisch und gestalterisch zumutbar ist und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Als Urhebervermerk kann beispielsweise „Foto: Jean Ferry“ verwendet werden.

10. Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

10.3 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Rechtsverletzungen entstehen, die der Kunde zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere für fehlende Einwilligungen, fehlende Nutzungsrechte oder unzulässige Veröffentlichungen.

10.4 Trotz professioneller Arbeitsweise und angemessener technischer Sicherungsmaßnahmen können technische Defekte oder Datenverluste nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Haftung richtet sich auch in diesen Fällen nach den vorstehenden Bestimmungen.

11. Datenschutz, Bereitstellung und Datensicherung

11.1 Zur Durchführung von Produktionen sowie zur Bereitstellung, Übertragung und Sicherung digitaler Daten kann der Auftragnehmer geeignete externe Galerie-, Hosting-, Übertragungs- und Backup-Dienstleister einsetzen. Die jeweils eingesetzten Dienste und die hierzu erforderlichen Datenschutzinformationen werden in den entsprechenden Datenschutzinformationen des Auftragnehmers aufgeführt.

11.2 Der Auftragnehmer ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, Rohdaten, Projektdateien, Zwischenstände oder bereits ausgelieferte Dateien dauerhaft zu archivieren.

11.3 Eine über die projektbezogene Datensicherung hinausgehende dauerhafte Archivierung ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.

11.4 Der Kunde ist für die dauerhafte Sicherung der ihm final zur Verfügung gestellten Dateien selbst verantwortlich.

12. Änderungen, Zusatzwünsche und Korrekturen

12.1 Nachträgliche Änderungen, Erweiterungen oder Zusatzwünsche, die nicht im ursprünglichen Angebot enthalten sind, gelten als Zusatzleistungen und werden nach dem vereinbarten Honorar oder nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

12.2 Anzahl und Umfang der im Honorar enthaltenen Korrektur- oder Abstimmungsschleifen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Darüber hinausgehende Änderungs-, Retusche- oder Korrekturwünsche werden nach Aufwand berechnet.

12.3 Der Auftragnehmer informiert den Kunden vor Beginn zusätzlicher Leistungen über die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten, soweit diese zu diesem Zeitpunkt absehbar sind.

13. Preise, Kostenprognose und Zahlung

13.1 Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot oder der jeweiligen Projektvereinbarung.

13.2 Soweit ein Angebot ausdrücklich als Kostenprognose ausgewiesen ist, basiert diese auf dem bei Auftragserteilung bekannten Leistungsumfang. Aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände, zusätzlicher Anforderungen oder eines erhöhten Aufwands kann der tatsächliche Gesamtaufwand um bis zu 15 % nach oben oder unten von der Kostenprognose abweichen.

13.3 Eine Kostenabweichung kann insbesondere durch zusätzliche Abstimmungen, Änderungen des vereinbarten Ablaufs, verlängerte Aufnahme- oder Produktionszeiten, weitere Motive oder Szenen, zusätzliche Korrekturschleifen, erhöhten Postproduktionsaufwand oder notwendige externe Leistungen entstehen.

13.4 Zeichnet sich ab, dass der tatsächliche Aufwand die Kostenprognose um mehr als 15 % überschreiten wird, informiert der Auftragnehmer den Kunden hierüber unverzüglich. Die Fortführung zusätzlicher, nicht zwingend erforderlicher Leistungen bedarf in diesem Fall der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.

13.5 Bereits erbrachte Leistungen sowie Kosten, die aufgrund einer Beauftragung oder verbindlichen Buchung externer Dienstleister entstanden sind, bleiben auch dann vergütungspflichtig, wenn der Auftrag vorzeitig beendet oder der Produktionsumfang nachträglich geändert wird.

13.6 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

13.7 Vorauszahlung
Vor Produktionsbeginn ist eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des voraussichtlichen Honorars des Auftragnehmers fällig. Bei längeren Projekten können weitere Teilzahlungen vereinbart werden.

13.8 Fremdkosten
Externe Produktionsleistungen und Fremdkosten, insbesondere für Studios und Locations, Hair- und Make-up-Artists, Equipment, Requisiten, Darstellende sowie sonstige externe Dienstleister, sind grundsätzlich in Höhe von 100 % der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung voraussichtlich anfallenden Kosten im Voraus zu zahlen.

13.9 Änderungen von Fremdkosten
Die im Angebot oder in der Vorauszahlungsrechnung ausgewiesenen Fremdkosten basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten Preisen der externen Anbieter. Nachträgliche Preisänderungen, Zuschläge oder sonstige Kostenanpassungen durch externe Anbieter werden in tatsächlich entstandener Höhe an den Kunden weitergegeben.

Dies gilt auch für zusätzliche Fremdkosten, die aufgrund nachträglicher Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Produktionsumfangs entstehen.

13.10 Abschlussrechnung
Die Abschlussrechnung wird nach Fertigstellung des vereinbarten Leistungsumfangs gestellt. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden dabei vollständig angerechnet.

14.1 Vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Projektvereinbarung.

14.2 Verzögert sich die Produktion oder Postproduktion aufgrund fehlender Entscheidungen, Freigaben, Inhalte oder sonstiger Mitwirkung des Kunden, verschieben sich vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine entsprechend.

15. Abnahme und Gewährleistung

15.1 Soweit die vereinbarte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, fordert der Auftragnehmer den Kunden nach Fertigstellung des vereinbarten Leistungsumfangs zur Abnahme auf.

15.2 Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zur Abnahme in Textform widerspricht und konkrete Mängel benennt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Abnahmefiktion vorliegen.

15.3 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.